Gehölzschnitt:

Stichtag 30. September

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„Vom 1. März bis 30. September dürfen Gehölze nicht geschnitten werden“, so die weitverbreitete Meinung. Doch was regelt das Bundesnaturschutzgesetz wirklich?

Der regelmäßige Schnitt von Gehölzen ist wichtig, um ihre Blüh- und Wuchsfähigkeit zu erhalten und sie gesund wachsen zu lassen. Dass es gesetzliche Regelungen gibt, wann man dies tun darf, haben viele im Hinterkopf. Doch Gesetzestexte sind nicht immer leicht zu verstehen und sorgen daher manchmal eher für Verwirrung als für Orientierung.

Untersagt ist laut Gesetz zwischen 1. März und 30. September das Roden sowie das vollständige Abschneiden oder das radikale „auf den Stock setzen“ von Gehölzen. Dazu werden Hecken, lebende Zäune, Gebüsche sowie Einzelsträucher und -bäume gezählt. Eine Ausnahme bilden Gehölze, in denen Tiere überwintern. Diese müssen außerhalb der Winterzeit geschnitten werden.

Das Gesetz soll kleine Ökosysteme schützen, wie sie zum Beispiel in Gehölzpflanzungen entstehen. Tiere, die in den Pflanzen Nist- und Unterschlupfmöglichkeiten finden, dürfen nicht gefährdet werden.

Das regelmäßige Einkürzen der einjährigen Triebe von Hecken und Formgehölzen ist jedoch das ganze Jahr über zulässig.

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